Satzung

Förderverein Realschule Boltenheide

§ 1

(1)Der Verein führt den Namen „Förderverein Realschule Boltenheide“ und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Solingen einzutragen. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenzusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“. Der Sitz des Fördervereins ist in Solingen.

(2)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(3)Zweck des Vereins, ist die Förderung von Erziehung und Bildung. Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass der Verein die staatlich genehmigte Ersatzschule Private Realschule Boltenheide in Wuppertal bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt, und zwar

  • die Förderung der staatlich genehmigte Ersatzschule in allen schulischen und außerschulischen Bereichen
  • die Vertiefung der Beziehungen zwischen Schulträgerverein, Schulleitung, Schüler und der Eltern in der Schulpraxis und im Alltag
  • die Pflege des Schulgeistes in der Region

Die Hauptarbeit des Vereins besteht in der Bereitstellung von Geldmitteln

  • um ggf. den sogenannten Eigenanteil des Schulträgers zu finanzieren
  • um die Errichtung oder Erhaltung bestehender Schuleinrichtungen zu fördern
  • um Schulforschung oder Veröffentlichungen zu fördern
  • um allgemeine schulische Einrichtungen auf- oder auszubauen
  • um Vorträge für die Mitglieder und ihre Angehörigen zu veranstalten
  • um für Schülerpatenschaften zu werben und Schülerpatenschaften zu vergeben
  • um bedürftige Schüler zu unterstützen, soweit dies nach dem Abschnitt „Gemeinnützige Zwecke“ zulässig ist
  • um die Kooperation zwischen der Ersatzschule mit lokalen, regionalen, nationalen und internationalen Schulen, Verbänden, Bildungsinstituten und der öffentlichen Hand zu fördern.

§ 2

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch neutral.

§ 6

Mitglieder können einzelne – sowohl juristische als auch natürliche – Personen und Personengemeinschaften werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. 

§ 7

Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschuss, Tod oder Auflösung des Vereins. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Mit dem Austritt erlöschen gleichzeitig die Rechte gegenüber dem Verein.

Ausgeschlossen werden kann:

a)    wer gegen die Vereinsatzung verstößt,

b)    wer seinen Beitrag trotz der Mahnung nicht innerhalb eines halben Jahres entrichtet.

Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung des Vorstandes rechtliches Gehör zu gewährleisten.

Die Entscheidung über den Ausschuss ist innerhalb eines Monats schriftlich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

Die Entscheidung des Vorstandes kann nach Bekanntgabe durch die Berufung angefochten werden.

Die Berufung ist durch eingeschrienem Brief beim ersten Vorsitzenden einzulegen und schriftlich zu begründen.

Über die Berufung entscheidet der Schlichtungsausschuss. Dieser besteht aus dem Vorsitzenden der Gesamtvertretung, dem Schulleiter und dem durch die Mitgliedsversammlung gewählten Vorsitzenden der Schlichtungsausschuss. Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses dürfen keine Vorstandsämter bekleiden.

Der Schlichtungsausschuss gewährt dem Betroffenen rechtliches Gehör.

Der Schlichtungsausschuss soll nach Vorlage der Berufung durch den Vereinsvorstand eine Entscheidung treffen. Diese Entscheidung ist schriftlich zu begründen. Sie ist dem Betroffenen sowie dem Vorstand innerhalb eines Monats schriftlich mitzuteilen.

§ 8

(1)Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliedsversammlung festgelegt. Die Mitglieder sind verpflichtet, für die rechtzeitige Beitragszahlung zu sorgen. Der Beitrag wird fällig in dem ersten Kalendermonat eines Jahres, das heißt zum 31. Januar.

(2)Zu den Einnahmen des Vereins gehören ferner

  • Fördermitglieder,
  • Spenden,
  • Zuwendungen Dritter
  • Zweckgebundene Einnahmen (z. B. Elternbeiträge für eine offene oder gebundene Ganztagsbetreuung) sowie gegebenenfalls durch die Mitgliederversammlung zu beschließende Umlagen.


§ 9

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

 

§ 10

Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem stellvertretenden Kassenwart und dem Schriftführer und zwei Beisitzer.

Der ins Vereinsregister einzutragende Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, und dem Schriftführer.

Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.

Der Vorstandsmitglieder bleiben nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

 

§ 11

Der Vorstand oder ein Mitglieder des Vorstandes kann jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden.

Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.

Der Vorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit über Anforderungen an das Vereinsvermögen und wacht darüber, dass das Vermögen nicht für vereinsfremde Zwecke verwendet wird.

Die Kassenführung ist jährlich mindestens einmal durch zwei Kassenprüfer überprüfen.

 

 

 

§ 12

Die Mitgliederversammlung findet nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich und in der Regel in der ersten Hälfte des Schuljahres statt.

Elternteile gelten als stillschweigend ermächtigt, sich gegenseitig zu vertreten.

Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Soweit die Satzung nicht anders bestimmt, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen Stimmenhaltungen bleiben außer Betracht.

Zur Änderung der Satzung -einschließlich der Änderung des Vereinszweck- sind 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist von einem bei der Versammlung bestimmten Protokollführer eine Niederschrift anzufertigen, aus der Ort, Zeit, Anzahl der anwesenden Mitglieder, die gefassten Beschlüsse, der genaue Wortlaut des geänderten Satzungstextes und die Abstimmungsergebnisse hervorgehen.

Das Protokoll ist durch den Versammlungsleiter und den Protokollführer zu unterschreiben.

 

§ 13

Die Mitgliederversammlung beschießt über:

a)    Wahl und Abberufung des Vorstandes (Wiederwahl ist gestattet), Änderung der Satzung,

b)    Auflösung des Vereins,

c)    sonstige Angelegenheiten, die der Versammlung durch den Vorstand, durch ein Drittel der Mitglieder oder durch mindestens zwanzig Mitglieder zur Beschlussfassung verfolgt werden,

d)    die Wahl der Kassenprüfer,

e)    die Wahl des Vorsitzenden des Schlichtungsausschuss,

f)     Festsetzung der Mitgliederbeiträge

Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren.

 
§14

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

 

§15

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an Spektrum Bildung-und Dialogverein Solingen der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.